Unterstützung für Pflegende | Zuhause pflegen

Nutzen Sie die sozialen und finanziellen Absicherungen

Durch das Pflegestärkungsgesetz sind nicht nur die Leistungen für Pflegebedürftige erhöht, sondern auch die soziale und finanzielle Absicherung pflegender Angehöriger und ehrenamtlicher Pflegepersonen verbessert worden. Damit wird nicht zuletzt ihrem hohen Einsatz Anerkennung gezollt.

Das Robert Koch-Institut gibt in seiner Gesundheitsberichterstattung 3/2015 auf der Basis einer Hochrechnung an, dass rund 4 bis 5 Millionen private Pflegepersonen, vor allem nahe Angehörige, an der Versorgung der zu Hause lebenden pflegebedürftigen Personen beteiligt sind. Eine direkte staatliche finanzielle Zuwendung gibt es für die Pflegepersonen nicht, aber eine verbesserte Unterstützung für pflegende Angehörige durch Leistungen der sozialen Pflegeversicherung.

Sie umfasst beispielsweise Ansprüche an die Rentenversicherung für pflegende Angehörige, Leistungen zur Unfall- und Arbeitslosenversicherung, zu Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und vieles mehr. Zudem besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegeberatung durch die Pflegekassen. Den sollten Sie auf alle Fälle wahrnehmen, um sich Ihre Ansprüche und Unterstützung in bestmöglichem Umfang zu sichern. Als Quelle für die nachfolgenden Angaben dienen verschiedene Informationsmaterialien des Bundesgesundheitsministerium.

Rente für Pflegepersonen

Grundsätzlich werden Rentenversicherungsbeiträge für eine Pflegeperson gezahlt, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat und in der häuslichen Umgebung gepflegt wird. Dazu müssen aber von Seiten der Pflegeperson einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Pflege eines Angehörigen in seiner häuslichen Umgebung muss für mindestens 10 Stunden in der Woche ausgeübt werden. Dabei ist auch ein Zusammenrechnen der Pflegezeiten von zwei oder mehreren Pflegebedürftigen möglich.
  • Die Pflegeperson darf nicht mehr als 30 Stunden in der Woche anderweitig erwerbstätig oder selbstständig beruflich tätig sein.
  • Die finanzielle Anerkennung für die pflegende Tätigkeit darf die Höhe des Pflegegeldes – abhängig vom Pflegegrad – nicht überschreiten.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, zahlen die Pflegekassen für eine Pflegeperson je nach Umfang der Pflegetätigkeit Rentenversicherungsbeiträge.

Monatlicher Rentenanspruch für ein Jahr Pflege

Pflegegrad Pflegebedürftiger erhält Monatliche Rente West Monatliche Rente Ost
2 Pflegesachleistung 5,53 € 5,57 €
Kombileistung 7,09 € 6,76 €
Pflegegeld 8,34 € 7,96 €
3 Pflegesachleistung 9,30 € 8,87 €
Kombileistung 11,29 € 10,77 €
Pflegegeld 13,29 € 12,68 €
4 Pflegesachleistung 15,14 € 14,44 €
Kombileistung 18,39 € 17,54 €
Pflegegeld 21,63 € 20,63 €
5 Pflegesachleistung 21,63 € 20,63 €
Kombileistung 26,27 € 25,06 €
Pflegegeld 30,90 € 29,48 €

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Alle Rentenberechnungen sind für Laien eine komplizierte Angelegenheit. Deshalb sollten Sie sich bei der Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers zu Ihren Rentenansprüchen aus der häuslichen Pflege beraten und sich Ihre Rente genau berechnen lassen.

Weitere Versicherungen für pflegende Angehörige

Wie lassen sich Pflege und Beruf vereinbaren?

Viele Angehörige sind noch berufstätig, wenn sie sich entschließen, einen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Dann ist guter Rat teuer. Wie lassen sich Pflege und Beruf vereinbaren und zeitlich organisieren? Hier können die Regelungen nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz hilfreich sein, die eine Entlastung für pflegende Angehörige darstellen und vor allem mehr zeitliche Flexibilität garantieren.

Die beiden ineinandergreifenden Gesetze umfassen eine Vielzahl von nicht einfach zu verstehenden Regelungen, die verschiedenste sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Bereiche betreffen. Damit Sie alle für Ihre Lebens- und Berufssituation geeigneten Unterstützungsangebote wahrnehmen und ausschöpfen können, ist es widerrum ratsam, sich dazu von Ihrer Pflegekasse informieren und beraten zu lassen. Ein paar Beispiele, was alles möglich ist, finden Sie hier.