Mundschutzmasken

 


 


 


Pflegebedürftige haben einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel, die die häusliche Pflege unterstützen und erleichtern. Liegt ein anerkannter Pflegegrad vor, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für technische Pflegehilfsmittel und für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Zu den technischen Pflegehilfsmitteln gehören zum Beispiel Pflegebetten oder Notrufsysteme. Zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel gehören Einmalprodukte, die die tägliche Hygiene erleichtern wie z.B. Bettschutzeinlagen, Mundschutz und Händedesinfektion. Unser Service: HARTMANN übernimmt für Sie die Beantragung und kümmert sich um die Abrechnung mit Ihrer Kasse.

Sie fragen sich, ob Sie bei Inkontinenz Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben und wie Sie diese beantragen? In unserem Ratgeber haben wir die häufigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst.

 


Ratgeber zum Thema Pflegehilfsmittel bei Inkontinenz

Wenn Sie eine Angehörige oder einen Angehörigen zu Hause pflegen, können zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel sehr hilfreich sein. Hier erfahren Sie, welche Hilfsmittel Ihnen zustehen, wo Sie die Hilfsmittel beantragen und wie Sie dabei vorgehen können.

 

Was sind Pflegehilfsmittel und welche gibt es?

Zu den Pflegehilfsmitteln gehören laut § 40 SGB XI1 Produkte, die die häusliche Pflege erleichtern sollen, die Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern und ihr oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten in Höhe von 40 Euro pro Monat, wenn ein anerkannter Pflegegrad (unabhängig vom Schweregrad) vorliegt.

Es gibt zwei Arten von Pflegehilfsmitteln, die im Hilfsmittelverzeichnis2 der Kranken- und Pflegekassen in unterschiedliche Produktgruppen eingeteilt sind: technische Pflegehilfsmittel (PG 50, 52 und 53) einschließlich wiederverwendbarer Hygieneprodukte (PG 51) und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (PG 54). Zu den technischen Pflegehilfsmitteln gehören u.a. Gehhilfen oder Hörgeräte, zu den wiederverwendbaren Hygieneprodukten gehören z.B. Duschwagen oder waschbare Bettschutzeinlagen. Einmalprodukte, die verbraucht werden, zählen dagegen zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln (z.B. einmalverwendbare Bettschutzeinlagen, Masken oder Desinfektionsmittel).

 

Was sind Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (Produktgruppe 54)?

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden im Hilfsmittelverzeichnis2 in der Produktgruppe 54 aufgeführt. Dabei handelt es sich um Hilfsmittel, die aus hygienischen Gründen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nur einmal benutzt werden können – entweder an den Pflegebedürftigen selbst oder zum Schutz der pflegenden Personen.

Zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln zählen Einmalhandschuhe, Mund-Nasen-Schutz, Händedesinfektion, Flächendesinfektion, Schutzschürzen, Fingerlinge, Einmallätzchen und Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, wie die saugstarken Bettschutzeinlagen von MoliCare®. Diese zeichnen sich durch ihre weiche und hautfreundliche Oberfläche und einen saugfähigen Kern aus Zellstoff-Flocken aus, der Flüssigkeit aufnimmt. Sie schützen so Bett, Polstermöbel oder Rollstuhl zuverlässig vor Nässe.

Im Rahmen des § 40 SGB XI übernimmt die Pflegekasse eine monatliche Pauschale in Höhe von bis zu 40 Euro für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, wenn die pflegebedürftige Person einen anerkannten Pflegegrad hat (§ 15 SGB XI).

 

Wer kann Pflegehilfsmittel beantragen?

Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben nur Pflegebedürftige, die einen anerkannten Pflegegrad (ehemals Pflegestufe) von 1 bis 5 haben und zu Hause gepflegt werden. Das regelt das Pflegeversicherungsgesetz (§ 40 SGB XI). Zu Hause kann bedeuten: im eigenen Haus, bei Verwandten, im Betreuten Wohnen oder in einer Wohngemeinschaft. Die Pflege im häuslichen Umfeld kann durch Angehörige oder durch Pflegefachkräfte wie zum Beispiel einem ambulanten Pflegedienst erfolgen.

Nur gesetzlich Krankenversicherte haben auch Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Privatversicherte sind durch ihre private Krankenkasse auch privat pflegeversichert. Hier regelt der Hilfsmittelkatalog der jeweiligen Versicherung, ob und in welcher Höhe eine Kostenerstattung oder Zuzahlung für Pflegehilfsmittel erfolgt.

Werden Hilfsmittel wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenkasse oder anderen Leistungsträgern bezahlt, übernimmt die Pflegekasse keine Kosten. Dies trifft zum Beispiel auf Inkontinenzprodukte wie Einlagen oder Windeln für Erwachsene zu. Lesen Sie hier mehr über die Versorgung mit Inkontinenzprodukten auf Kosten der Krankenkasse. Für Pflegebedürftige, die dauerhaft in einer stationären Einrichtung leben, gelten andere Regelungen. Dort ist meist das Pflegeheim für die Beschaffung von Pflegehilfsmitteln zuständig.

 

Welche Pflegehilfsmittel erhalte ich bei Pflegegrad 1,2,3, 4 oder 5?

Haben Sie selbst oder ein Familienmitglied, das Sie zu Hause pflegen einen anerkannten Pflegegrad von 1,2,3,4, oder 5, dann besteht laut § 40 SGB XI Anspruch auf Pflegehilfsmittel bis zu einem bestimmten monatlichen Betrag. Dazu zählen zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis2 in der Produktgruppe 54 aufgeführt sind, darunter zertifizierte Mundschutzmasken aus besonders weichem Vliesstoff oder saugstarke Bettschutzeinlagen von MoliCare®. Alternativ bieten sich auch waschbare Bettschutzeinlagen aus saugstarkem Vliesstoff an, die bis zu 250-mal verwendet werden können. Diese gehören zu den wiederverwendbaren Hygieneprodukten in der Produktgruppe 51 (zählen formal zu den technischen Pflegehilfsmitteln).

Ohne anerkannten Pflegegrad ist keine Erstattung durch die Pflegekasse möglich.

Tipp: Ob die Voraussetzungen für einen Pflegegrad laut § 15 SGB XI erfüllt sind, können Sie mithilfe des Pflegegradrechners von pflege.de3 prüfen.

 

Wie kann ich Pflegehilfsmittel beantragen?

Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist kein Rezept vom Arzt nötig. Damit Sie die benötigten Hilfsmittel kostenfrei erhalten, müssen Sie als Berechtigter lediglich einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Pflegekasse (nicht Krankenkasse) stellen. Als pflegender Angehöriger können Sie den Antrag auch stellvertretend für die betroffene Person übernehmen, sofern diese die oben genannten Voraussetzungen erfüllt.


Tipp: Als besonderen Service erledigen wir von HARTMANN den bürokratischen Aufwand für Sie. Laden Sie den Antrag auf Pflegehilfsmittel hier online als PDF herunter und schicken Sie uns das ausgefüllte Formular zu. Wir kümmern uns um die Formalitäten und regeln die Kostenübernahme mit der Kasse. Um die Bestellung noch einfacher zu machen, haben wir sieben Pflegepakete zusammengestellt, die alle wichtigen Produkte enthalten.

So einfach ist die Bestellung von kostenlosen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch:

  • Wählen Sie eines von sieben praktischen Pflegepaketen (siehe Tabelle im Antragsformular)
  • Tragen Sie das gewünschte Pflegepaket im Antrag ein. Kreuzen Sie dann die in Ihrem gewählten Paket enthaltenen Produkte auf dem Antrag an
  • Unterschreiben Sie den Antrag auf Kostenübernahme
  • Schicken Sie uns den ausgefüllten Antrag per Post zu. Die Adresse finden Sie auf dem Formular. Wir kümmern uns um die Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse. Sie müssen nichts weiter tun
  • Nach der Genehmigung durch die Pflegekasse erhalten Sie Ihr zuzahlungsfreies Pflegepaket jeden Monat praktisch frei Haus geliefert. Natürlich können Sie Ihr Pflegepaket jederzeit anpassen, wenn sich Ihr Bedarf ändern sollte.

Achtung: Dieser Antrag gilt nur für Versicherte der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Auch wenn Sie oder die betroffene Person privat versichert sind, haben Sie gegebenenfalls Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Sie können diese ganz praktisch online in unserem Shop bestellen. In der Regel reichen Privatversicherte die Rechnung dann direkt bei ihrer Versicherung ein. Der Hilfsmittelkatalog Ihrer Kasse gibt Aufschluss über Art und Höhe der Kostenübernahme oder des Zuschusses. Informieren Sie sich aber unbedingt vorab direkt bei der zuständigen Pflegeversicherung.

 

Erstattung von Pflegehilfsmitteln: In welcher Höhe werden Pflegehilfsmittel bezahlt?

Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch übernimmt die Pflegekasse Kosten von bis zu 40 Euro im Monat.

Wegen der erhöhten Kosten während der Corona-Pandemie wurde der monatliche Pauschalbetrag laut „COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“ auf 60 Euro monatlich angehoben4. Dies galt bis einschließlich 31. Dezember 2021 (maßgeblich ist der Tag der Leistungserbringung, bzw. bei Kostenerstattung das Kaufdatum).

Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch besteht nur für Pflegebedürftige mit anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5, die im häuslichen Umfeld von mindestens einer privaten Pflegeperson gepflegt werden.

 

Wo kann ich Pflegehilfsmittel kaufen?

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Bettschutzeinlagen, Mundschutz oder Desinfektionsmittel können Sie ganz bequem in unserem Onlineshop bestellen. Wählen Sie einfach ein Pflege-Paket mit den benötigten Produkten aus. Sie können den Pflegehilfsmittel-Antrag hier online ausfüllen oder herunterladen und ihn uns dann per Post zusenden. Wir kümmern uns anschließend um die Abrechnung mit der Pflegekasse und liefern Ihnen die Pflegehilfsmittel gratis jeden Monat nach Hause. Alternativ können Sie Hilfsmittel auch in der Apotheke oder im Sanitätshaus kaufen.

 

Quellen:

1 https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
2 https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home
3 https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/